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im Stil des Historismus, Mahagoni, eintüriger Unterschrank mit Schublade, Spiegelaufsatz, 212 x 50 x 38 cm
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Multi-Standort - siehe Losdetails
§1 Das Auktionshaus, vertreten durch den Auktionator Michael Wagner, versteigert öffentlich und freiwillig in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Eigenware ist besonders gekennzeichnet (E). Zwangsversteigerungen werden gesondert bekanntgegeben.
§2 Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können während der Vorbesichtigungszeiten und am Auktionstag vor der Versteigerung besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden. Beschreibungen im Katalog und mündliche Erklärungen, die schriftlich bestätigt sein müssen, sowie Erläuterungen während der Auktion werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften gemäß §§ 459 ff. BGB dar. Für offene und versteckte Mängel jeder Art kann nach dem Zuschlag keine Haftung übernommen werden. Innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware mitgeteilte Beanstandungen wird der Versteigerer jedoch nach Möglichkeit dem Einlieferer Übermitteln, um eine gütliche Regelung zu finden. Käufer und Einlieferer können sich über den Versteigerer mit dem jeweiligen Vertragspartner in Verbindung setzen.
Rahmen an Bildern, Gemälden und Grafiken werden nicht Bestandteil des Kaufvertrages, auch wenn diese im Katalog mit abgebildet oder mit dem Attribut "ger." versehen sind. Ausnahmen werden ausdrücklich als Kaufgegenstand aufgeführt.
§3 Der Versteigerer ist berechtigt, die im Versteigerungskatalog aufgeführten Gegenstände außerhalb der Reihenfolge zu versteigern sowie Katalognummern zu trennen, zusammenzufassen oder auszulassen. Der Aufruf erfolgt zu den im Katalog genannten Limitpreisen. Gesteigert wird in der Regel um 10%.
§4 Das höchste Gebot erhält nach dreimaligem Aufruf den Zuschlag. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten, ihn ohne Angabe von Gründen verweigern und Gebote von unbekannten Bietern zurückweisen, wenn nicht vor der Auktion Sicherheiten geleistet wurden. Geben mehrere Bieter das gleiche Höchstgebot ab, so entscheidet der Versteigerer nach eigenem Ermessen. Zweifel über den Zuschlag sind sofort geltend zu machen. Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht sofort geschlichtet werden, ist der Versteigerer berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen. Schriftliche und fernmündliche Gebote werden gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Die angegebenen Summen gelten als Höchstlimit für einen eventuellen Zuschlag ohne Nebenkosten.
§5 Grundlage für die Bezahlung bildet der Zuschlagpreis. Im Zweifel ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend.
Zusatz vom 17.06.2015 :( Auch beim Online-Bieten ist das Versteigerungsprotokoll in unserem Hause maßgebend, nicht die Angaben der Online-Dienstleister.)
Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 15% erhoben, zuzüglich des vollen gesetzlichen Mehrwertsteuer-Satzes von dem zu zahlenden Aufgeld. Bei Industrieversteigerungen wird die Mehrwertsteuer auf den vollen Kaufpreis erhoben. Der Endpreis (Kaufpreis) wird sofort fällig und ist in bar oder mit bankbestätigtem Scheck an den Aussteller der Rechnung zu bezahlen. Die Aushändigung des ersteigerten Gutes erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang. Wurde der Zuschlag aufgrund eines schriftlichen oder fernmündlichen Gebots erteilt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach der Auktion zu begleichen. Auslagerung und Versand gehen zu Lasten des Käufers. für die Auslagerung berechnet der Versteigerer 1% vom Zuschlagpreis je angefangenem Monat, beginnend 14 Tage nach der Auktion. Die ersteigerte Ware wird auf ausdrücklichen Wunsch des Ersteigerers versendet. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers (§447 BGB).
Zusatz 17.06.2015 : ( Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung des Büros einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung. Irrtum vorbehalten, insbesondere in Bezug auf die Versandkosten. )
§6 Erfüllungsort sind die Geschäftsräume des Auktionshauses. Gerichtsstand ist Ludwigslust
§7 Die Auktionsbedingungen entsprechen der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungs-Vorschriften) vom12.01.1961 in der Fassung vom 01.06.1976 (BGBl.1S.1345 ff). Durch die Abgabe eines Gebotes oder die Erteilung eines Kaufvertrages erkennt der Bieter sie an. Sie gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf nach Beendigung der Auktion.Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen unberührt.
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